Praktikum in der BZgA
Sie möchten unsere vielfältigen Aufgaben im Berufsalltag kennenlernen? Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet interessierten Menschen die Möglichkeit, einen Einblick in den Berufsalltag einer Behörde zu erhalten.
Das Praktikum soll Sie für einen Einstieg in die Ausbildung oder die Berufswelt vorbereiten und dient zur allgemeinen Berufsorientierung oder ist im Zuge einer Berufs- oder Hochschulausbildung als verpflichtender Bestandteil von Ihnen abzuleisten. Über ein Praktikum erhalten Sie einen Einblick in die Tätigkeiten der BZgA und in das gewählte Berufsbild. Sie werden von den verschiedenen Fachabteilungen und der Verwaltungsabteilung angeboten.
Bitte informieren Sie sich in Abhängigkeit vom gewünschten Themengebiet in den einzelnen Fachbereichen nach den Möglichkeiten, dort ein Praktikum zu absolvieren. Eine Übersicht aller Themen und Bereiche mit den entsprechenden Ansprechpersonen erhalten Sie hier.
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Praktikum in der BZgA finden Sie in unseren FAQ.
Welche Praktika sind möglich?
Ob als freiwilliges Praktikum zur allgemeinen Berufsorientierung, als vorgeschriebenes des Schulpraktikum oder als verpflichten Praktikum im Rahmen eines Studiums – grundsätzlich können Sie in der BZgA jede Form des Praktikums absolvieren. Die Möglichkeit zur Absolvierung eines Praktikums ist vom Themenfeld und den Kapazitäten in den jeweiligen Interessensgebieten abhängig.
Im Rahmen des Praktikums in der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung findet die Praktikantenrichtlinie des Bundes in der aktuell gültigen Fassung Anwendung. Im Sinne der Richtlinie erhalten Praktikantinnen und Praktikanten in der BZgA eine Aufwandsentschädigung von monatlich 450,00 € (Vollzeitpraktikum; gilt nicht für Schulpraktika).
Freiwilliges Praktikum
Sie möchten ein Praktikum absolvieren, welches nicht durch eine Studien-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder sich vor der Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung hinsichtlich der Berufs- oder Studienwahl orientieren?
Diese Form von Praktikum können wir Ihnen mit einer maximalen Dauer von drei Monaten anbieten.
Schülerinnen und Schüler ohne Schulabschluss oder im direkten Anschluss an die Schullaufbahn können ein freiwilliges „Schnupperpraktikum“ absolvieren. Dieses Praktikum dauert höchstens vier Wochen und dient der reinen Berufsorientierung. In diesem Falle wenden Sie sich bitte direkt an Abteilung Z.
Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung
Sie sind Schülerin oder Schüler bzw. Studentin oder Student und Ihre Ausbildungsordnung oder Ihre (hoch-)schulrechtlichen Bestimmungen sehen ein Praktikum als Bestandteil der Ausbildung oder des Studiums vor? In diesem Fall können Sie das vorgesehene Praktikum als Bestandteil der (Hoch-) Schulbildung beziehungsweise Ihres Studiums in unserem Hause absolvieren. Diese Form von Praktikum ist über einen längeren Zeitraum als drei Monate möglich, sofern die einschlägige Ausbildungsordnung oder die (hoch-) schulrechtlichen Bestimmungen eine längere Dauer vorsehen.
Beispielsweise können Studierende des Studiengangs „Allgemeine Innere Verwaltung“ der Hochschule des Bundes ihre Praktikumsphasen in der Abteilung Z absolvieren. Ihnen stehen die Themenbereiche „Personal“, „Organisation“ und „Haushalt“ zur Auswahl.
Schulpraktikum/Betriebspraktikum
Sie wollen als Schülerin oder Schüler Ihr Betriebspraktikum im Rahmen der schulischen Vorgaben bei uns absolvieren? Wir bieten Ihnen die Möglichkeit ein zwei- bis vierwöchiges Schulpraktikum zu machen und die Verwaltungsabläufe einer Behörde kennenzulernen. Das Praktikum findet in der Regel in der Verwaltung statt. Bitte setzen Sie sich entsprechend mit Abteilung Z in Verbindung.
Juristische Praktika / Referendariat
Sie sind Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar und möchten Ihre Verwaltungsstage oder Wahlstation bei der BZgA ableisten? Dann bitte ich Sie, sich mit Anschreiben und Lebenslauf sowie Kopie Zeugnis 1. Staatsexamen an unser Justiziariat (volker.johann(at)bzga.de) zu wenden.
Plätze für studentische Pflichtpraktika während des Studiums der Rechtswissenschaften bietet die BZgA bis auf weiteres nicht an.