Praktikum - Sammlung FAQ
Als Bundesbehörde agieren wir nach der „Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten“. Gemäß dieser Richtlinie unterstützen wir alle Formen des Praktikums, welche zur Berufsorientierung dienen oder durch eine Berufs- oder Hochschulausbildung vorgeschrieben sind. Sie sind also in der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung willkommen, wenn Sie ein Pflichtpraktikum im Rahmen Ihrer Berufs- oder Hochschulausbildung oder wenn Sie ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung absolvieren möchten, so lange nicht vorher bereits ein Praktikum bei einer Bundesbehörde durchgeführt wurde. Wir freuen uns ebenfalls auf Sie, wenn Sie begleitend zu Ihrer Berufsbildung oder dem Studium ein Praktikum ablegen möchten und dies nicht in der einschlägigen Verordnung vorgesehen ist.
Das Praktikum sollte im Idealfall einen Mindestzeitraum von vier Wochen haben, damit Sie auch im Rahmen eines Schnupperpraktikums oder Betriebspraktikums einen guten Einblick in den Arbeitsalltag bekommen können. Ein freiwilliges Praktikum sollte demnach zwischen vier Wochen und maximal drei Monaten lang sein. Drei Monate als Höchstgrenze dürfen lediglich überschritten werden, wenn die einschlägigen Verordnungen (Studium oder Schule) eine Praxisphase von höchstens sechs Monaten vorsehen (verpflichtendes Praktikum).
Da es sich bei einem Praktikum vor allem um eine unterstützende Maßnahme zur Berufsorientierung handelt, liegt im Sinne der Richtlinie des Bundes kein Praktikum vor, wenn Sie nach Abschluss Ihres Studiums (Bachelor oder Master) ein Praktikum im einschlägigen Berufsfeld absolvieren möchten. Sollten Sie sich als Absolvent in Richtung einer neuen oder weiteren Berufswahl orientieren, können Sie ein freiwilliges Praktikum in der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung anschließen.
Geben Sie uns die Chance, dass wir alles für Sie vorbereiten können und lassen Sie der Verwaltung Ihre Anmeldung zum Praktikum aus diesem Grunde bitte mindestens vier, besser aber sechs Wochen vor Beginn zukommen.
Im angefragten Bereich wird zunächst geprüft, ob im gewünschten Zeitraum freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Betreuung einer Praktikantin oder eines Praktikanten zu gewährleisten. Außerdem kann es sein, dass der Fachbereich Sie zu einem kurzen Gespräch vor Ort einlädt, in dem der Bereich Sie kennenlernen möchte und in dessen Verlauf Sie dann gemeinsam abstimmen, ob ein Praktikum durchgeführt werden soll oder nicht.
Abhängig von der Art des Praktikums, welches Sie bei uns absolvieren wollen, benötigen wir die im Anmeldeformular aufgelisteten Unterlagen von Ihnen. Sollten die Fachabteilungen weitere Unterlagen von Ihnen einfordern, wird Ihnen das im Vorgespräch mitgeteilt. Möchten Sie ein Pflichtpraktikum bei uns absolvieren, lassen Sie uns bitte unter anderem einen Auszug aus der Studienordnung beziehungsweise der (hoch-)schulrechtlichen Bestimmungen zukommen. Weitere Informationen können Sie dem Anmeldebogen entnehmen. (Link zur Anmeldung)
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden bei einem Praktikum in Vollzeit. Es ist jedoch möglich, ein Praktikum mit reduzierter Stundenanzahl zu vereinbaren.
Kann ich das Praktikum auch in Teilzeit absolvieren?
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, das Praktikum in Teilzeit zu absolvieren. Sollte es sich jedoch um ein Pflichtpraktikum handeln, welches Sie gemäß Vorgabe der Ausbildungsordnung oder der (hoch-)schulrechtlichen Bestimmungen absolvieren, haben Sie in der Regel eine Vorgabe einer gewissen Stundenanzahl, die Sie ablegen müssen. Die geforderte Stundenzahl bleibt von einem Teilzeitpraktikum unberührt, der Zeitraum Ihres Praktikums würde sich entsprechend verlängern, darf jedoch nicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus ausgedehnt werden.
Die fachliche Betreuung wird durch den jeweiligen Fachbereich übernommen, in dem Sie eingesetzt sind. Darüber hinaus ist außerdem die Abteilung Z (Zentralabteilung) für alle weiteren verwaltungsrelevanten Aspekte zuständig.